Strafverteidiger Sexualstrafrecht Duisburg

Der § 184b STGB IM JUGENDSTRAFRECHT

Beschuldigten in Verfahren mit Kinderpornobezug in meiner Kanzlei sind auch viele Jugendliche und Heranwachsende.


Aus der Sicht der Eltern ist wichtig: Die im Juli 2020 verschärften Strafrahmen der §§ 184b, 184c StGB gelten nicht für Jugendliche und nicht zwingend für Heranwachsende.

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer (§ 184b StGB) oder jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB) können aber auch schon bei Jugendlichen ab 14 als Straftat nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden. Ab 14 Jahren ist man strafmündig und kann für sein Handeln – auch im Internet – belangt werden, auch wenn man bei Kinder- oder Jugendpornografie zur gleichen Altersgruppe wie die abgebildeten Personen gehört.

Ich habe dieses Jahr mehrere Verfahren beim Jugendrichter wegen der Straftatbestände der §§ 184b, 184c StGB betreut. Das Ergebnis ist für Jugendliche und Heranwachsende „erträglich“, wenn sie im Verfahren die richtige Einstellung zeigen. Viele Jugendliche wussten vorher nicht um die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns.

Der Anteil der Kinder- und Jugendlichen, die in Chatgruppen und Messengern selbst gemachte Aufnahmen verbreitet haben, ist sogar hoch. Manchmal werden in Chatgruppen und Messengern selbst gemachte Aufnahmen verbreitet und in Umlauf gebracht, die Kinder oder Jugendliche zeigen, weil Jugendliche über die Rechtslage und mögliche Konsequenzen ihres Handelns nicht nachgedacht haben. Aufklärung tut Not.

Für die meisten Jugendlichen bleiben Straftaten und der Gang zum Jugendrichter eine Episode – ein Einzelfall – und begründen in der Regel bei anwaltlicher Vertretung und der richtigen Einstellung keine massive strafrechtliche Sanktion. Im Jugendstrafrecht ergeben sich die möglichen Rechtsfolgen aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), das gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 II JGG). Heranwachsende können unter Umständen auch noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden (§ 1 III JGG).

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (§ 2 I S. 1 JGG).  Um dieses Ziel zu erreichen sind das Verfahren und auch die Rechtsfolgen vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 I S. 2 JGG). Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen werden regelmäßig Erziehungsmaßregeln angeordnet  (§ 5 I JGG). Erst wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, wird die Straftat eines Jugendlichen  mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet (§ 5 II JGG).


§ 184b StGB im Jugendstrafrecht