Zu den “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung” zählen auch exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB).
Das strafrechtliche Verbot der Vornahme exhibitionistischer Handlungen gilt seit den 1970er Jahren und soll den Einzelnen vor aufgedrängter Konfrontation mit fremder Sexualität schützen.
§ 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen)
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 bestraft wird.
Täter einer exhibitionistischen Handlung i.S.d. § 183 StGB kann ausweislich Abs. 1 (zumindest noch) ausschließlich ein Mann sein. Exhibitionistische Handlung meint das Zeigen des Glieds einem anderen gegenüber ohne dessen Einverständnis. Durch die Handlung muss die andere Person belästigt werden, also z.B. Abscheu oder Ekel empfinden. Das Zeigen des Glieds und das Wahrgenommen werden müssen einen sexuellen Hintergrund haben, d.h. es muss dazu dienen, sich sexuell zu erregen. Fehlt es daran, scheidet eine Strafbarkeit wegen der Vornahme einer exhibitionistischen Handlung aus; jedoch kann dann Strafbarkeit wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) in Betracht kommen.
§ 183 StGB gehört zu den Vorsatzdelikten. Exhibitionistische Handlungen sind daher nach § 183 StGB nur dann strafbar, wenn Der Täter muss in der Absicht handeln, sich durch das Gliedvorzeigen oder durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.
Gemäß § 183 II StGB erfordert die Strafverfolgung, soweit nicht die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des öffentlichen Interesses bejaht, das Vorliegen eines Strafantrags (§ 77 StGB).
Exhibitionistische Handlungen werden mit Geldstrafe von fünf bis zu 360 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert. Bedeutsam ist die besondere Möglichkeit des Abs. 3, nach welcher das Gericht eine Freiheitsstrafe, die nach den allgemeinen Bestimmungen zur Bewährungsaussetzung (§§ 56 ff. StGB) an sich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, insbesondere weil weitere Taten zu erwarten sind, ausnahmsweise noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn sich der Betroffene einer Heilbehandlung unterzieht und anschließend voraussichtlich keine Straftaten mehr begeht.