Anwalt Sexualstrafrecht Duisburg Mülheim

sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Nicht nur der sexuelle Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren ist strafbar,

sondern nach § 182 StGB auch sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14-18 Jahren), wenn

  • der Täter eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt
  • der Täter sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt oder an sich vornehmen lässt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kindern unter 14 Jahren immer die Fähigkeit fehlt, eigenverantwortliche Entscheidungen über sexuelle Handlungen mit anderen Personen zu treffen. Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren ist der Entwicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen – vielmehr sind Selbstunsicherheit, mangelnde Erfahrung, Neugier sowie fehlende Integration sexueller Wünsche und Erfahrungen in die Gesamtpersönlichkeit kennzeichnend. Dieser jugendtypische Mangel einer (ausgereiften) Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung schafft dort Gefahrenlagen, wo altersbedingte, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse von Durchsetzungsstärkeren für sexuelle Zwecke ausgenutzt werden könnten.

Missbrauch der Zwangslage eines Jugendlichen oder Entgelt

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) erfordert in Abs. 1 das Vorliegen einer Zwangslage für das Opfer und deren Ausnutzung durch den Täter. Darunter ist nicht nur wirtschaftliche Not zu verstehen, sondern auch Notlagen von Drogenabhängigen und anderen psychisch beeinträchtigten Personen sowie die Zwangslage von „Ausreißern“ und Obdachlosen, bei denen der Widerstand gegen sexuelle Übergriffe vermindert sein könnte.

Unerheblich ist, ob der Täter die Zwangslage geschaffen oder er eine bestehende Notlage nur ausgenutzt hat; jedenfalls muss diese konkrete Zwangslage gravierend sein und sich deutlich von durchschnittlichen Tatsituationen unterscheiden.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2) sind unabhängig von einer Zwangslage i.S.d. Abs. 1 zu beurteilen und meint Fälle, in denen die Selbstbestimmung des Opfers durch das Angebot einer Gegenleistung manipuliert wird. Danach genügt als Entgelt jegliche in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung eines Erwachsenen gleich welchen Umfangs. Ausreichend können dabei schon kleine Gefälligkeiten sein, wie Gewährung von Unterkunft oder Drogen, Inaussichtstellen eines Jobs, Einladungen ins Kino und Geschenke.

Schließlich führt auch eine typischerweise vom Missbrauchsverständnis abweichende Tatmotivation („es war schlichtweg Liebe“) zu keiner anderen Bewertung, wenn eine (gefühlsmotivierte) Gegenleistung erfolgte. Gemäß § 182 Abs. 6 StGB kann das Gericht in einem solchen Fall allerdings von Strafe absehen. Außerdem könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit dieser Begründung einstellen.

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SEXUELLER MISSBRAUCH VON JUGENDLICHEN