VERTEIDIGUNG VOR DEM STRAFGERICHT IM SEXUALSTRAFRECHT

Als Anwalt für die VERTEIDIGUNG VOR DEM STRAFGERICHT IM SEXUALSTRAFRECHT übernehme ich Ihre Verteidigung in jedem Stand des Verfahrens, auch und insbesondere vor Gericht. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie zuvor von mir beraten oder vertreten worden sind.

Steht eine öffentliche Hauptverhandlung bevor, ganz gleich, ob in der ersten Instanz gegen Sie verhandelt werden soll oder ob Sie sich in der Berufung verteidigen müssen: ich berate, vertrete und verteidige Sie.

Gemeinsam mit Ihnen definiere ich nach der Analyse der Verfahrensakten zunächst das Ziel, das Ihre Verteidigung erreichen soll; danach wird entschieden, wie dieses Zeil am besten und am sichersten zu erreichen ist.

Vorab sind immer die Chancen eines Freispruchs (und damit die Chancen einer „Freispruchverteidigung“) zu prüfen. Hierzu ist zunächst die Sachlage sorgfältig zu analysieren:  welche Beweismittel gibt es, und was genau kann mit ihnen bewiesen werden? Ist zu befürchten, dass in der Verhandlung Tatsachen bekannt werden könnten, die zu einer Ausweitung des strafrechtlichen Vorwurfs führen oder die in anderer Hinsicht zu negativen Konsequenzen für den Angeklagten führen können? Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Zeugen in der Verhandlung vor Gericht ausführlicher und sorgfältiger befragt werden, als dies im Ermittlungsverfahren geschehen ist.

An diese Analyse schließen sich die rechtliche Bewertung und Einschätzung an, in der neben zahlreichen Fragen insbesondere die folgenden zu beantworten sind:

  • Ist das Verhalten, das möglicherweise bewiesen werden kann, überhaupt eine Straftat?
  • War das Handeln oder Unterlassen überhaupt rechtswidrig, oder liegt eine Rechtfertigung, beispielsweise im Fall einer Notwehr, vor?
  • Dürfen die von der Staatsanwaltschaft genannten Beweise überhaupt verwertet und in den Prozess eingeführt werden?
  • Gibt es Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc.), die den Behörden noch nicht bekannt und durch Beweisanträge in das Verfahren eingeführt werden können.

Ist nach einer realistischen Einschätzung ein Freispruch nicht zu erreichen, ist die sogenannte Strafmaßverteidigung in Betracht zu ziehen. Ziel ist hierbei, im Falle einer Verurteilung die Rechtsfolgen für den Angeklagten so milde wie möglich zu halten.


VERTEIDIGUNG VOR DEM STRAFGERICHT

Auf der Basis einer Vielzahl vertretener Fälle aus dem Sexualstrafrecht biete ich Ihnen eine erfahrene und professionelle Strafverteidigung an.