Es existieren aber noch eine Reihe weiterer sonstige Sexualdelikte.
Sonstige Sexualdelikte sind beispielsweise § 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), § 174b StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), oder Beleidigungen (§ 185 StGB) mit sexuellem Bezug.
Neuerdings ist auch das sog. Upskirting bzw. Downblousing strafbar (§184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen). Hierdurch wird das unbefugte absichtliche oder wissentliche Anfertigen oder Übertragen von Bildaufnahmen der Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme unter Strafe gestellt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafbar ist aber auch das Zugänglich machen solcher Bildaufnahmen an Dritte. Und auch einvernehmlich bzw. befugt hergestellte intime Aufnahmen der oben genannten Art dürfen nicht weiter geleitet werden.