Der „Klaps auf den Po“ oder Berührungen der Brust sind, je nach Fallkonstellation, erst seit November 2016 als sexuelle Belästigung strafbar. Davor wurde teilweise eine Strafbarkeit als Beleidigung angenommen. Eine Strafbarkeit gemäß § 184 i StGB wegen sexueller Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe sanktioniert wird.

Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach § 184 i StGB

Die Strafbarkeit nach § 184 i StGB setzt neben den anderen allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen unter anderem das körperliche Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise voraus, wodurch sich das Opfer sexuell belästigt fühlt.

Körperliches Berühren einer anderen Person

Dazu reicht das Berühren der anderen Person oberhalb der Kleidung aus. Die Berührung kann mit der Hand oder einem Gegenstand erfolgen. Eine als belästigend empfundene Aussage unterfällt also nicht der sexuellen Belästigung (§ 184 i StGB), sondern höchstens der Beleidigung (§ 185 StGB).

In sexuell bestimmter Weise

Diese sexuelle Bestimmung kann von außen erkennbar nach dem üblichen Verständnis gegeben sein (objektive sexuelle Bestimmung). Das ist der Fall wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsmerkmalen berührt bzw. er letztere zur Berührung des Opfers einsetzt. Im Fall von objektiver sexueller Bestimmung muss die Berührung nicht auch nach der Absicht des Täters sexuell bestimmt sein.

Ein Beispiel ist die Berührung der weiblichen Brust. Davon gibt es natürlich auch Ausnahmen wie beispielsweise bei ärztlichen Untersuchungen, vorausgesetzt die Berührungen erfolgen auch zu diesem Zweck.

Bei nicht schon objektiv sexuell bestimmten Berührungen kann sich die sexuelle Bestimmung aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Dabei kommt es auf das Urteil eines objektiven Beobachters an, dem alle Einzelfallumstände bekannt sind. Dazu gehört auch, ob der Täter sexuell motiviert gehandelt hat. Das kann beispielsweise beim Berühren des Knies oder Oberschenkels als Ausdruck des (sexuellen) Interesses an der anderen Person vorliegen.

Sich-belästigt-Fühlen des Opfers

Der sogenannte Taterfolg liegt darin, dass sich das Opfer gerade aufgrund der Berührung durch den Täter belästigt fühlt. Es ist noch nicht geklärt, ob die Handlung außerdem objektiv betrachtet in gewissem Maße geeignet sein muss, jemanden zu belästigen oder ob es nur auf das Empfinden des Opfers ankommt.

Für den subjektiven Aspekt kommt es maßgeblich auf das Empfinden des Opfers zum Zeitpunkt der Tatsituation an. Daher ist es nicht ausreichend, wenn das Gefühl erst durch Zureden Dritter eintritt. Belästigt fühlt sich jemand bei ihm unangenehmen, ungewollten nicht nur ganz kurzen Unwohlsein, allgemeinem Gestörtfühlen und einer Störung der empfundenen Autonomie. Das Gefühl muss gerade durch die Berührung eingetreten sein. Das Störgefühl des Opfers muss sich auf die sexuelle Selbstbestimmung beziehen.

Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen

Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Es muss ihm bewusst und zumindest egal gewesen sein, dass er das Opfer berührt und die Berührung einen sexuellen Charakter aufweist, sowie dass sich das Opfer dadurch sexuell belästigt fühlen könnte.

Das ist in vielen Fällen schwierig nachweisbar. Teilweise durfte der Täter aufgrund der Umstände des Einzelfalls annehmen, dass das Opfer die Berührung als „anflirten“, also als Werbung und nicht als Belästigung verstehen würde. Dann fehlt der Vorsatz und der Täter hat sich nicht strafbar gemacht.

In Fällen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz gelten über das Strafgesetz hinaus mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 3 IV AGG) und Betriebsverfassungsgesetz (§75 II) zusätzlich andere Vorschriften. Hier werden auch mündliche Äußerungen als sexuelle Belästigung umfasst.

Was ist nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen sexueller Belästigung zu tun?

Aufgrund der Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (in besonders schweren Fällen höher), sollten Sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sehr ernst nehmen. Zudem können Schmerzensgeldforderungen auf Sie zukommen.

Im Idealfall kann Ihr Anwalt durch seine Mitwirkung eine Einstellung des Strafverfahrens bewirken. In jedem Fall wird er für Ihre Strafverteidigung eine individuelle Strategie ausarbeiten. Eine Entscheidung, ob eine Aussage in der Sache erfolgt, wird in aller Regel durch den Verteidiger nicht ohne vorherige Akteneinsicht getroffen werden. Beispielsweise kann es je nach Fallkonstellation sinnvoll sein, nicht von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, sondern wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, dass die zugegebene Handlung nicht sexuell bestimmt war. In vielen Fallkonstellationen ist jedoch aufgrund der Sach- und Rechtslage das Schweigen zum Tatvorwurf die sinnvolle Verteidigungsstrategie. Diese Frage sollte, wie in Strafsachen gernerell immer mit einem Strafverteidiger besrochen werden, bevor eine Einlassung in der Sache erfolgt. Beschuldigte in Sexualstrafverfahren sollten sich immer und ohne jede Ausnahme fachkundig anwaltlich erstberaten lassen, bevor diese eine Entscheidung darüber treffen, ob zur Sache ausgesagt wird.

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