Strafverteidiger für Sexualstrafrecht
Straftatbestände sexueller Missbrauch von Kindern
Steht ein solcher Vorwurf im Raum ist anwaltliche Unterstützung dringend erforderlich. Gerade in diesen Fällen gibt es meist vielfältige Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung. Umso früher ein erfahrener Anwalt hinzugezogen wird, umso besser sind die Erfolgschancen.
Die einzelen Straftatbestände sexueller Missbrauch von Kindern
Der Straftatbestand des § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
Gemäß § 176 StGB werden alle sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind strafrechtlich verfolgt. Kinder sind alle Personen unter 14 Jahren.
Um den Tatbestand zu erfüllen, muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, die aber nicht allzu hoch angesetzt wird. Bereits kurze sexualbezogene Berührungen im Bereich der primären Geschlechtsorgane auch oberhalb der Kleidung oder Küsse genügen.
Der Straftatbestand stellt ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis dar. Als Höchststrafe können bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gem. § 176c StGB (früher § 176a StGB) drohen sogar Strafen von mindestens zwei Jahren. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist dann kaum noch möglich. In der Praxis werden die Strafen für Delikte dieser Art in den letzten Jahren immer höher. Eine gute Verteidigung ist umso wichtiger.
Gerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern gibt es viele falsche Vorwürfe. So sind falsche Erinnerungen (false memories) kein seltenes Phänomen. Kinder lassen sich viel leichter suggestiv beeinflussen als Erwachsene. Dazu ist auch nicht zwingend erforderlich, dass ihnen bewusst und gewollt ein angeblicher Missbrauch „eingeredet“ wird. Zum Beispiel vermeintlich gut gemeintes Ausfragen, Aufklärungsunterricht, das Ansehen nicht jugendfreier Medieninhalte etc. können falsche Erinnerungen hervorrufen.
Nicht selten ist der Hintergrund eines Missbrauchsvorwurfes ein Sorgerechtsstreit. Ob bewusst oder unbewusst kann es hier dazu kommen, dass der Verdacht eines angeblichen sexuellen Missbrauchs aufkommt und dann im familienrechtlichen Verfahren genutzt wird.
In aller Regel wird einem Vorwurf trotzdem zunächst geglaubt, selbst wenn es sich um eine Aussage gegen Aussage Konstellation handelt. Warum sollte ein Kind „einfach so“ etwas Falsches sagen. Dass es für eine (unbewusst) falsche Aussage viele Gründe geben kann, wird dabei gerne übersehen.
Gefragt sind hier besondere Kenntnisse der Aussagepsychologie, über die Richter und Staatsanwälte oft nicht verfügen. Eine erfolgreiche Verteidigung muss daher alle entlastenden Punkte aufzeigen. Ohne das nötige Verständnis gedächtnispsychologischer Prozesse und möglicher aussagepsychologischer Ansatzpunkte ist eine Strafverteidigung bei Missbrauchsfällen selten erfolgreich. In manchen Fällen ist es nötig, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Entlastung einzuholen. Hier arbeiten wir mit anerkannten Spezialisten zusammen, die bei Bedarf hinzugezogen werden können.
Treffen die Vorwürfe zu, ist frühzeitiger anwaltlicher Beistand ebenso erforderlich. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln entlastende Umstände oft nicht vollumfänglich. Es lässt sich mit der geeigneten Strategie ein deutlich milderes Urteil erreichen als ohne. Spezielle Kenntnisse des Ablaufs von Missbrauchsprozessen sind dazu unabdingbar. Nur mit viel Erfahrung ist es möglich, das beste Ergebnis zu erzielen.
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt – § 176a StGB
Der 2021 neu geschaffene § 176a StGB stellt umfassend jeglichen sexuellen Kontakt zu Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe. Damit sollen insbesondere sämtliche Fälle des sog. Cybergroomings erfasst werden. Bereits der Versuch solcher Handlungen ist strafbar. Eine Strafe ist sogar dann möglich, wenn der Gegenüber in Wirklichkeit kein Kind ist, sondern ein Erwachsener, der sich nur als Kind ausgibt.
Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern – § 176b StGB
Der Gesetzgeber hat durch Schaffung des § 176b StGB – Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern weitreichend alle Handlungen unter Strafe gestellt, deren Ziel ein späterer sexueller Missbrauch ist. Teilweise waren solche Taten schon vor der Gesetzesänderung strafbar, bisherige Lücken wurden aber beseitigt. Eine erfolgreiche Verteidigung ist dadurch nicht einfacher, aber auch nicht unmöglich geworden. Erfahrung und Spezialwissen ist nun aber noch wichtiger. Auch bei § 176b StGB ist nicht mehr erforderlich, dass die Handlungen in Bezug auf ein Kind vorgenommen werden, sondern es genügt bereits, wenn der Täter nur irrig annimmt, bei seinem Gegenüber handle es sich um ein Kind.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern – § 176b StGB (früher § 176a StGB)
Besonders empfindliche Strafen drohen beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Mindeststrafe beträgt bereits zwei Jahre Freiheitsstrafe; die Höchststrafe 15 Jahre. Da nur Strafen bis zu maximal 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können, droht hier fast immer eine „echte“ Gefängnisstrafe. Gegen falsche Vorwürfe ist daher eine zielgerichtete und effektive Verteidigung besonders wichtig.
Treffen die Vorwürfe zu, kann in vielen Fällen eine Gefängnisstrafe verhindert werden, wenn rechtzeitig die richtigen Schritte eingeleitet werden. Dazu gehört z.B. eine Therapie oder ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich.
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