Polizeivorladung wegen Kinderpornografie

Anwalt Vorladung Kinderpornografie Duisburg

Sie haben eine Vorladung wegen Kinderpornografie der Polizei bezüglich der Verbreitung oder Besitz von Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie erhalten? Vielleicht haben Sie dann sogar Glück im Unglück gehabt, denn eigentlich kündigt sich die Polizei nie mit einem Brief an, sondern steht normalerweise für eine Hausdurchsuchung vor Ihrer Tür.

Der Vorteil: Sie müssen die Vorladung nicht wahrnehmen und sollten diese Einladung deshalb ablehnen. Statt zur Polizei gehen Sie wegen Kinderpornografie besser zu einem Strafverteidiger..

Vorladung: Verbreitung oder Besitz von Kinderpornografie

Der erste Schock sitzt natürlich tief. Sie werden Ihrer Ehefrau oder Freundin nun sicherlich auch einiges zu erklären haben. Oder Sie können sich gar nicht vorstellen, warum Sie diese Vorladung erhalten, denn natürlich ist die Polizei nicht unfehlbar. Es kommt regelmäßig zu Ermittlungspannen. Ganz gleich, wie die Dinge bei Ihnen liegen, Sie brauchen nun dringend die Hilfe von einem spezialisierten Rechtsanwalt als vertrauensvollen Ansprechpartner.

Vorladung der Polizei wegen Besitz Kinderpornografie: Nicht warten, sondern Anwalt kontaktieren!

Klar ist, dass der Tatvorwurf absolut ernst zu nehmen ist. Nach § 184b StGB drohen für die Verbreitung sowie den Besitz von Kinderpornografie hohe Strafen. Daneben kann es große Probleme mit dem Jugendamt geben, wenn Sie eigene Kinder haben oder aber beruflich mit Kindern arbeiten.

Warum bekomme ich eine Vorladung der Polizei?

Diese Frage lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Jedenfalls geht die Polizei davon aus, Sie haben eine Straftat im Zusammenhang mit Kinderpornografie begangen. Hierauf gibt es zumindest irgendwelche Hinweise. Ob sich diese Hinweise als belastbar erweisen, sollen die weitere Ermittlungen zeigen. Sie sollten die Vorladung dennoch keinesfalls wahrnehmen!

Haben Sie dagegen von der Polizei eine Vorladung als Zeuge erhalten, richtet sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen Sie, sondern gegen eine Ihnen nahestehende Person. Sind Sie z.B. Anschlussinhaber eines Internetanschlusses möchte die Polizei wissen, wer diesen Anschluss noch benutzt. Handelt es sich dabei um Familienangehörige, z.B. um Ihre Kinder, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie sollten die Aussage dann verweigern!

Je früher umso besser: Sie sollten nicht unnötig abwarten!

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen, denn diese Entscheidung darf von der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist die Verteidigung besonders erfolgversprechend, da dort die Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden. Je mehr Zeit verstreicht, je länger Sie warten, desto teurer wird oftmals übrigens das Verfahren.

Sind die Weichen erst einmal in Richtung Hauptverhandlung gestellt, gibt es oft kein Zurück mehr. Sie sollten deshalb keinesfalls auf die Anklageschrift warten! Sagt Ihr Anwalt dagegen, dass Abwarten richtig sei, sollten Sie unbedingt eine „zweite Meinung“ einholen!


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