Anwalt Jugendpornografie Duisburg Oberhausen Mülheim

Welches Alter fällt unter Jugendpornografie?


Im Gegensatz zur Kinderpornografie, welche Kinder unter 14 Jahre betrifft, weisen Darsteller bei Jugendpornografie ein Alter zwischen 14 und 18 Jahren auf. Oft ist es nicht einfach, zwischen erlaubter Pornografie und strafbarer Jugendpornografie zu unterscheiden. Dies liegt zum einen daran, dass Begrifflichkeiten wie „Teen“ sowohl für Pornografie mit Volljährigen als auch für illegale Jugendpornografie verwendet werden. Zum anderen ist heutzutage nicht immer einfach zu unterscheiden, ob eine Person sechzehn, siebzehn oder achtzehn alt ist.

Jedoch beziehen sich die Altersgrenzen nicht stets auf das wirkliche Alter der Darsteller. Es gibt sogenannte „Scheinjugendliche“ oder „Scheinkinder“. Dies sind Personen, welche die jeweilige Scheingrenze von vierzehn bzw. achtzehn Jahren tatsächlich überschritten haben, allerdings gegenüber einem objektiven Betrachter den Eindruck erwecken, es handele sich um Kinder oder Jugendliche. In solchen Fällen sind im Einzelfall sämtliche Begleitumstände zu einer Beurteilung heranzuziehen. So zum Beispiel ein Begleittext, in welchem die Volljährigkeit der Darsteller versichert wird.

 


 

Wann handelt es sich um jugendpornografischen Inhalt?

Nicht sämtliche Aufnahmen von Jugendlichen fallen unter den Straftatbestand gem. § 184 c StGB. Das Material muss einen eindeutigen sexuellen Inhalt haben. Wenn das Gesetz von jugendpornographischen Schriften spricht, ist jegliche Art von Aufzeichnung gemeint, also nicht nur Darstellungen in Papierform. Hierunter fallen Bild-, Video- und Audiodateien. Auch ist irrelevant, ob diese in Papierform, auf einem USB-Stick oder einer Festplatte vorliegen.

Zudem muss das Material die Darstellung von sexuellen Inhalten umfassen. Reine Nacktbilder ohne eine Körperhaltung, welche objektiv betrachtet auch eine sexuelle Stimulation bewirken soll, fallen nicht unter den Begriff Jugendpornografie. Nach § 184c, Abs. 1 b) und c) muss eine „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung“ oder „eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes“ vorliegen.

 


 

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Für den Besitz von Jugendpornografie (§184c Abs. 3) sieht der Gesetzgeber einen Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Über die tatsächliche Höhe des Strafmaßes entscheiden dabei verschiedene Faktoren, wie z. B. die Explizität des Materials oder die Vorgeschichte des Verurteilten.

Für die Verbreitung oder Veröffentlichung jugendpornographischer Schriften sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Auch der Versuch kann strafbar sein.

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