Ostern 2025. 18.4. - 24.4. geschlossen.

Verjährung bei Kinderpornographie

Verjährungsfristen bei Kinderpornographie nach § 184b StGB

Verjährung bei Kinderpornographie


Für Straftaten nach § 184b StGB gelten die allgemeinen Verjährungsfristen (§ 78 StGB). Da der Besitz kinderpornographischer Schriften als Dauerdelikt erst nach Beseitigung des rechtswidrigen Zustands beendet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Tag der Durchsuchung, wenn bei der Durchsuchung kinderpornographische Schriften gefunden werden.

Auch wenn das Sich-Verschaffen bereits verjährt ist, kann aus dem grundsätzlich verdrängten subsidiären Auffangtatbestand des Besitzes bestraft werden. Man muss aber in jedem Einzelfall nachweisen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch von dem Besitz wusste.

Die Verjährung beginnt aber erst, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Tatvollendung an, an dem z.B. „Besitz an einer kinderpornographischen Schrift“ begründet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die auf Tatbegehung gerichtete Tätigkeit ihren endgültigen Abschluss gefunden hat, in dem der Besitz aufgegeben wird. Die Verjährung beginnt beim vollendeten Besitzdelikt mit der Beendigung des Besitzes.

Wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung Datenträger mit Kinderpornographie gefunden, dann spricht der erste Anschein dafür, dass der Besitz dieser Dateien bis zum Tag der Durchsuchung bestand und dass die Verjährung erst ab diesem Tag läuft. Weil das Merkmal „Besitzen“ von Kinderpornographie aber die tatsächliche Sachherrschaft und den Besitzwillen zum Zeitpunkt der Tat voraussetzt, können im Einzelfall die längst vergessenen kinderpornographische Dateien auf „alten“ ausrangierten Datenträgern unter die Verjährungsregelung fallen, wenn die forensische Auswertung der Datenträger bestätigt, dass die Erstellung der Datei auf dem Datenträger und der letzte Aufruf in rechtsverjährte Zeit fallen.


Verjährung bei Kinderpornographie


Steht die Tatzeit nicht sicher fest oder bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Tat beendet war, so greift zugunsten des Beschuldigten der Grundsatz in dubio pro reo ein.

Die Verjährung kann aber auch durch bestimmte Handlungen von den Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden (§ 78c StGB). Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, dass mit dem Tag der Unterbrechungshandlung eine neue Verjährung beginnt. Die Verjährung kann wiederholt unterbrochen werden, darf aber regelmäßig maximal des Doppelte der normalen Verjährungsfrist betragen (§ 78c Abs. 3 StGB). Unterbrechungshandlungen sind u.a. die erste Beschuldigtenvernehmung oder ihre Anordnung, die Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, jede richterliche Beschuldigtenvernehmung oder deren Anordnung und jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung (wegen des vollständigen zwölfteiligen Kataloges der vom Gesetz anerkannten Unterbrechungshandlungen vgl. § 78a Abs. 1 StGB).

Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus (§ 78a Abs. 1 S. 1 StGB).


Verjährung bei Kinderpornographie

Anwalt Sexualstrafrecht & Jugendstrafrecht Duisburg Oberhausen