Anwalt Kinderpornografie Duisburg

§ 184b StGB aktuelle Entwicklung


Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 einen entsprechenden Referentenentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Dieser 11-seitige Entwurf soll zum Gegenstand haben, dass es zu einer erheblichen Reduzierung der Mindeststrafe bei § 184b StGB kommt. Insbesondere soll die Strafnorm des § 184b StGB wieder vom sogenannten „Verbrechen“ zum „Vergehen“ abgestuft werden. Die Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe für den Besitz von Kinderpornografie würde demnach entfallen. Bislang ist dieser Referentenentwurf noch nicht zum Gesetzestext geworden. Es erscheint aber als äußerst realistisch, das seine solche Gesetzesentschärfung im Laufe des Jahres 2024 kommen wird.

Was sind die Konsequenzen für die Strafverteidigung?

Seitens des Autors wurden im Rahmen des bundesweiten Strafverteidigung bei Verfahren wegen Kinderpornografie bereits in der Vergangenheit Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, sofern sich der Fall und das jeweilige Verfahrensstadium dafür eignete. Es zeigt sich nun, wie wichtig und richtig dieser Schritt im Einzelfall gewesen sein kann. Gerade in den Fallkonstellationen, bei denen sich das Gericht den Aussetzungsanträgen angeschlossen hat, besteht nun die Möglichkeit, dass die jeweiligen Beschuldigten von einer Entschärfung des Gesetzes profitieren können.

Zur Vermeidung von Missverständnissen muss allerdings klar darauf hingewiesen werden, dass an dieser Stelle allgemeine Ausführungen im Internet eine einzelfallbezogene und individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen können. Die Erfordernisse einer engagierten und effektiven Strafverteidigung beim Tatvorwurf Kinderpornografie ergeben sich letztlich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Erfahrung im Umgang mit diesen Fällen ist natürlich äußerst hilfreich, entbindet aber nicht von einer Beachtung der jeweiligen Besonderheiten, die eben auch außerhalb der rein juristischen Komponente, etwa bei den drohenden Konsequenzen im beruflichen oder sozialen Bereich liegen können. Es handelt sich insofern um absolut „klassenlose Delikte“, die in allen gesellschaftlichen Schichten und zu den unterschiedlichsten Rahmenbedingungen begangen werden.


§ 184b StGB aktuelle Entwicklung