Die Altersgrenzen im Sexualstrafrecht


Im Sexualstrafrecht kommt es hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, maßgeblich auf das Alter / die Altersgrenzen im Sexualstrafrecht der jeweils handelnden Personen an.

Der Gesetzgeber hat auf starre Altersgrenzen im Sexualstrafrecht entschieden. Dies kann insbesondere bei Handlungen von Jugendlichen untereinander zu strafrechtlichen Problemen führen. Dabei ist es unerheblich, ob die Handlungen einvernehmlich oder gegen den Willen des Opfers geschehen.

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Der Gesetzgeber billigt Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren zu, freier über ihre Sexualität zu bestimmen. Sexuelle Handlungen mit und zwischen Jugendlichen ist daher nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter Strafe gestellt. Entscheidend ist neben dem Alters des Opfers auch das Alter des Täters sowie die konkreten Tatumstände.

 

Ausnutzen einer Zwangslage

Strafbar sind zum einen sexuelle Handlungen an einer Person, die zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Eine Zwangslage liegt vor, wenn sich das Opfer in persönlicher oder wirtschaftlicher Bedrängnis befindet. Dies kann etwa bei Drohungen oder einer finanziellen Abhängigkeit der Fall sein.

In diesem Fall liegt ein „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ nach § 182 StGB vor, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet wird.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt

Weiterhin mit Strafe bedroht sind sexuelle Handlungen zwischen einem Über-18-Jährigen und einer Unter-18-Jährigen, wenn diese sexuellen Handlungen gegen Entgelt erfolgen.

Dieser Tatbestand ist besonders problematisch. Denn unter einem Entgelt im juristischen Sinne wird jede geldwerte Gegenleistung verstanden. Hierunter fallen neben Geldgeschenken auch Naturalleistungen wie Einladungen (z.B. zu McDonalds, ins Kino, zum Essen, Zoobesuche, Schwimmbadbesuche etc.), Süßigkeiten, eine Unterkunft oder das Zurverfügungstellen eines Reitpferdes. Darauf, dass das Entgelt gezahlt worden ist, kommt es nicht an!

Diese Norm weitete den Straftatbestand sehr weit aus und wird zu Recht kritisiert.

 

Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung

Des Weiteren ist strafbar, wenn eine Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer unter-16-jährigen Person vornimmt, und dabei ihre fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Die Fälle des § 182 Abs. 3 StGB sind daher solche, in denen der Täter seine altersbedingte Machtposition zielgerichtet ausnutzt, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen vornehmen zu können.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Jugendliche über 14 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitzen. Etwas anders kann aber dann gelten, wenn etwa eine geistige Behinderung oder eine Entwicklungsverzögerung vorliegt. Dies müsste im Einzelfall (durch die Staatsanwaltschaft) nachgewiesen werden.

Sexuelle Freiheit ab 18 Jahren

Bei Erwachsenen, also bei Personen über 18 Jahren, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese frei über ihre sexuelle Selbstbestimmung entscheiden können. Der sexuelle Kontakt zwischen volljährigen Personen ist daher grundsätzlich straffrei.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person durchgeführt werden. Es kommen dann folgende Tatvorwürfe in Betracht:

  • sexuelle Nötigung
  • sexuelle Übergriffe
  • Vergewaltigung
  • Sexuelle Belästigung

 

Vorladung oder Anklage erhalten? Und nun?

Wurde erst einmal eine Strafanzeige erstattet, ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft gezwungen, die Ermittlungen aufzunehmen.

Ein Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) zeigt, dass mehrjährige Freiheitsstrafen angedroht werden. Wenn eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage im eigenen Briefkasten landet, sollte daher keinesfalls vorschnell reagiert und unter keinen Umständen selbstständig eine Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht getätigt werden.

Lassen Sie sich von einem im Sexualstrafrecht tätigen Anwalt beraten.

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