Anwalt Kinderpornografie Duisburg Oberhausen

Die Neufassung von § 184b StGB

Die wichtigsten Änderungen


Nach der § 184b StGB alter Fassung variierte der Strafrahmen nach der Begehungsvariante. Für das Herstellen kinderpornographischer Daten oder durch Verbreiten / Zurverfügungstellen solcher Inhalte an andere Personen sah das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Höchststrafe von 5 Jahren vor. Der bloße Besitz kinderpornographischer Daten sah keine Mindestfreiheitsstrafe, sondern nur eine Höchststrafe von 3 Jahren vor.

Nach der Neufassung § 184b StGB ist bereits der Besitz einer einzigen kinderpornographischen Datei, also beispielsweise eines Bildes, ein Verbrechen und als solches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe strafbewehrt.

Lösungen im außergerichtlichen Ermittlungsverfahren sind deshalb kaum möglich. Die Staatsanwaltschaft wird vielmehr zwingend Anklage erheben müssen, wenn der Mandant nicht eine noch höhere Strafe wegen eines anderweitigen Vorwurfs zu erwarten hat. Nur in diesem Fall könnte die Staatsanwaltschaft wegen eines weiteren Vorwurfs oder aufgrund einer bereits anderweitigen Verurteilung zu einer hohen Strafe das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO einstellen – muss es aber nicht. Von diesem Ausnahmefall abgesehen ist eine Anklage zudem nicht wie bisher beim Einzelrichter, sondern beim Schöffengericht verpflichtend. Es wirken also stets zwei Schöffen neben dem Berufsrichter an der Entscheidung mit.

Strafschärfung von § 184 b Abs. 2 StPO

Der Gesetzgeber sieht nunmehr anstatt einer Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 10 Jahre eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vor. Damit ist in Fällen des Verkaufs mit Gewinnerzielungsabsicht oder der bandenmäßigen Begehung eine Bewährungsstrafe praktisch ausgeschlossen.

Hinzutreten von § 184 b Abs. 1 Satz 2 StGB

In § 184b Abs. 1 StGB neue Fassung ist ein zweiter Satz hinzugefügt worden. Danach beträgt die Strafe in den Fällen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, wenn der kinderpornographische Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Eine Veränderung zur alten Gesetzeslage ist dadurch aber nicht eingetreten. Das Einfügen des zweiten Satzes war erforderlich, um diese Tatbestandsvarianten, die allesamt Vorbereitungshandlungen betreffen, von der generellen Anhebung des Strafrahmens auszunehmen. Im Ergebnis bleiben die Strafahmen der alten Fassung also erhalten, soweit es sich um nicht bei den Inhalten nicht um tatsächliche oder wirklichkeitsnahe Missbräuche von Kindern handelt – im Übrigen unterfallen auch die Vorbereitungshandlungen der Mindeststrafe von 1 Jahr.

Versuchsstrafbarkeit von § 184 b Abs. 4 StGB

Die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in § 184b Abs. 4 StGB ist missverständlich. Nach § 184b Abs. 4 StGB ist die Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des § 184b Abs. 1 Satz 1, in Verbindung mit Satz 2 angeordnet worden, d.h. in den Fällen, in denen es im Wesentlichen um die Verbreitung und Herstellung kinderpornographischer Inhalte geht, die aber keinen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Missbrauch dokumentieren. Dem Wortlaut nach könnte man meinen, im Übrigen sei der Versuch nicht strafbar – also neben dem Besitz kinderpornographischer Schriften u.a. auch das Herstellen und Verbreiten tatsächlicher oder zumindest wirklichkeitsnaher Inhalte.

Da aber sämtliche anderen Varianten ohnehin nach neuer Fassung zum Verbrechen qualifiziert wurden, bedarf es keiner gesonderten Anordnung der Versuchsstrafbarkeit mehr. Denn Verbrechen, also Taten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht sind, sind stets strafbar nach § 12 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 23 Abs. 1 StGB. Der Gesetzgeber wollte also durch die Anordnung der Versuchsstrafbarkeit nur die Begehungsvariante des § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB neue Fassung zusätzlich erfassen.

Damit ist der Versuch jeder Tatbestandsvariante nach § 184b StGB nach neuer Fassung strafbar. Eine weitere Verschärfung gegenüber der alten Fassung, nach welcher der Versuch u.a. des Besitzes kinderpornographischer Inhalte noch nicht strafbar war.

Untersuchungshaft

Wird eine Vielzahl kinderpornographischer Dateien gefunden oder liegt ein Anwendungsfall von § 184b Abs. 2 StGB vor, droht dem Mandanten nach der neuen Fassung des § 184b StGB die Untersuchungshaft. Nach bisheriger Fassung konnte der nicht vorbestrafte Mandant selbst bei Besitz von mehreren Tausend kinderpornographischer Dateien durchaus noch mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Nunmehr wird voraussichtlich derselbe Mandant bereits im Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft genommen werden. Die Strafe wird voraussichtlich nicht mehr im bewährungsfähigen Bereich liegen. Bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung verlangt der Gesetzgeber sogar eine Mindeststrafe von 2 Jahren, wobei eine Strafe nur bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Ergebnis wird bei Anwendung des § 184b Abs. 2 StGB auch der nicht vorbestrafte Täter in der Justizvollzugsanstalt landen.

Interessant wird sein, wie die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Straftat nach § 184b StGB neuer Fassung organisatorisch führen werden. Denn die Auswertung sichergestellter / beschlagnahmter Geräte wie PCs, Laptops und Mobiltelefone beträgt derzeit ca. 1 Jahr. Sobald aber Untersuchungshaft angeordnet wird, muss die Justiz das Verfahren beschleunigen. Grundsätzlich ist Untersuchungshaft nur bis zu einer Dauer von 6 Monaten erlaubt, bei Ablauf dieser Frist muss das Oberlandesgericht über die Fortdauer entscheiden. Sofern die Untersuchungshaft von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig erst nach Auswertung der Geräte bei Feststellung entsprechender Daten angeordnet wird, erfolgt die Haft zu einem sehr späten Zeitpunkt.


NEUFASSUNG § 184b STGB

Wichtig für Sie: Alle aktuell laufenden Verfahren wegen des Vorwurfs des Umgangs mit Kinderpornographie werden auf Grundlage des neuen Gesetzes entschieden. Es sind Bestrebungen im Gang, den alten Zustand wie vor der Reform wiederherzustellen. Rechtsanwalt Frank Duic wird sich für Sie einsetzen und versuchen, eine mögliche Gerichtsverhandlung so lange hinauszuzögern, bis die Reform des § 184b StGB aktuelle Gesetzeslage ist.