§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften – Rechtsanwalt Jugendpornografie Mülheim

§ 184c StGB stellt verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit jugendpornographischen Schriften unter Strafe. Hier entspricht der Aufbau sowie die Systematik der Vorschrift weitgehend dem § 184b StGB.

Ab welchem Alter kann es sich um Jugendpornographie handeln?

Aus § 184c ergibt sich, dass es sich bei Personen ab 14 bis 17 Jahren um Jugendpornographie handeln kann. Anders als bei der Kinderpornographie stellt sich die genaue Unterscheidung zwischen strafbarer Jugendpornographie und erlaubter Pornographie häufig als schwierig heraus. Das mag zum einen daran liegen, dass in kommerziellen Pornos häufig Begriffe wie „Teen“ auch für volljährige Darsteller verwendet werden, zum anderen ist es für den durchschnittlichen Betrachter heutzutage oftmals nicht einfach zu beurteilen, ob die Person 17 Jahre oder jünger und damit minderjährig oder bereits 18 und damit volljährig ist.

Dies ist für die Strafbarkeit des Täters von besonderer Bedeutung, da das jugendliche Alter der dargestellten Person von dessen Vorsatz umfasst sein muss. Hält der Täter also tatsächlich eine jugendliche Person irrtümlich für erwachsen, liegt ein Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB vor, so dass eine vorsätzliche Begehung ausscheidet. Dies kann ein beauftragter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht vorbringen und auf diese Weise im besten Fall eine Anklageerhebung bzw. Verurteilung wegen §184c StGB verhindern.

Wann liegt eine jugendpornografische Schrift?

§ 184c StGB spricht von einer jugendpornographischen Schrift. Unter Schrift ist dabei nicht nur etwa Papierform zu verstehen, sondern jegliche Art der Aufzeichnung. Nach § 11 Abs. 3 StGB stehen den Schriften Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Somit spielt es keine Rolle, ob das Material auf Papier, einer DVD oder Kassette gespeichert ist.

Nach der Legaldefinition ist dies eine pornographische Schrift, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person oder die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat.

Das Material muss aber zwingend eine Wiedergabe von sexuellen Handlungen beinhalten. Nach aktueller Rechtsprechung reichen dafür bloße Nacktbilder ohne eine besonders unnatürliche Körperhaltung, die objektiv auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen, nicht aus. Der Charakter der Pornographie fehlt damit auch bei Abbildungen Jugendlicher zu Lehr- oder wissenschaftlichen Zwecken, selbst wenn sie von potentiellen Betrachtern zur Befriedigung des Sexualtriebs verwendet werden.

Welche Strafe droht bei der Verurteilung wegen „Jugendpornographie“?

Die in § 184c Abs. 1 StGB genannten Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, wenn der Täter in den Fällen des Abs. 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat und die Schrift in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dabei handelt derjenige gewerbsmäßig, der sich durch die Tat für längere Zeit eine Einkommensquelle erschließen will. Eine Bande muss aus mindestens drei Personen bestehen und sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben.

Obwohl der Strafrahmen im Vergleich zur Kinderpornographie ein deutlich geringerer ist, sollten die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Jugendpornographie nicht unterschätzt werden. Neben der strafrechtlichen Sanktion, die das Gericht im Falle einer Verurteilung ausspricht, drohen regelmäßig belastende Auswirkungen im privaten und beruflichen Umfeld. Letzteres stellt sich insbesondere für Beamte als ein großes Problem dar. Doch auch in allen anderen Fällen droht eine gewissen Stigmatisierung durch eine öffentliche Hauptverhandlung, weshalb auch im Fall der Jugendpornografie eine Einstellung des Verfahrens das oberste Ziel eines erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht sein sollte. Auf diese Weise kann eine belastende öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden und das Strafverfahren auf schriftlichem Wege beendet werden. Im besten Fall „sickert“ so die Situation nicht auf das nähere Umfeld des Beschuldigten durch.

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